Seit dem Jahr 2002 müssen Unternehmer, die Bauleistungen vergeben, bei Erhalt der Rechnung gemäß § 48 Einkommensteuergesetz 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Das heißt, zu ertragsteuerlichen Zwecken muss der Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.
Hier finden Sie unsere aktuelle Freistellungsbescheinigung als PDF Download.
Die Bescheinigung gilt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019
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